Stornoregelung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert

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Allgemeine Hinweise

Die Stornoregelung gilt im für wegen der Corona-Pandemie abgesagte Projekte, die bis zum 31. Dezember 2023 beginnen und für die dem DPJW bzw. der Zentralstelle spätestens vier Wochen vor Beginn des Projekts ein vollständiger Antrag (inkl. Unterschriften aller Projektpartner) vorgelegt wurde.

Die Stornokosten gelten maximal bis zur Höhe der Bewilligung zu Programm-/Reisekosten aber ohne Corona-Zuschlag.

Die Stornoregelung gilt nur für abgesagte Projekte, nicht für Einzelpersonen, die nicht an einem Projekt oder Fachprogramm teilnehmen konnten.

Bei Online-Projekten besteht kein Stornoanspruch.

Im Falle von hybriden Projekten können die Programmteile vor Ort bei nötigen und unaufschiebbaren Programmkosten im Rahmen der Stornoregelung berücksichtigt werden.

 

Storno-Regelung für Eigenprojekte der Bildungsstätten

Jugendbegegnungen

Bei Eigenprojekten von Bildungsstätten ist der Nachweis der Kosten – meist Eigenkosten – nicht immer eindeutig zu führen. Auch um ein aufwändiges Verfahren zu vermeiden, kann die DPJW-Förderung in Höhe von bis zu 70 % der ursprünglichen Bewilligung (ohne Sprachmittlung) ausgezahlt werden.

Reisekosten (inkl. Versicherung) können in Höhe von bis zu 100 % der ursprünglichen Bewilligung ausgezahlt werden.

Jugendbegegnungen mit einer Förderung aus DPJW-Programmen:

„Wege zur Erinnerung“, „Experiment Austausch“, „Zusammen kommen wir weiter“, „Östliche Partnerschaft“, „Bei mir und bei Dir“

Bei Eigenprojekten von Bildungsstätten ist der Nachweis der Kosten – meist Eigenkosten – nicht immer eindeutig zu führen. Auch um ein aufwändiges Verfahren zu vermeiden, kann die DPJW-Förderung in Höhe von bis zu 100 % der regulären DPJW-Festbeträge (ohne Sprachmittlung) ausgezahlt werden.

Reisekosten (inkl. Versicherung) können in Höhe von bis zu 100 % der ursprünglichen Bewilligung ausgezahlt werden

Fachprogramme

Um die Storno-Regelung bei Fachprogrammen in Anspruch zu nehmen, muss die Bildungsstätte zuvor nachweislich versucht haben, das Fachprogramm online durchzuführen bzw. begründen, warum eine Online-Umsetzung nicht möglich ist.

Bei Eigenprojekten von Bildungsstätten ist der Nachweis der Kosten – meist Eigenkosten – nicht immer eindeutig zu führen. Auch um ein aufwändiges Verfahren zu vermeiden, kann die DPJW-Förderung in Höhe von bis zu 70 % der ursprünglichen Bewilligung des Programmkostenzuschusses ausgezahlt werden.

Zusätzlich kann die DPJW-Förderung in Höhe von bis zu 100 % der ursprünglichen Bewilligung für Sprachmittlung und Referent/-innen ausgezahlt werden, wenn diese nachweislich an die Sprachmittler/-innen und Referent/-innen entrichtet wurde.

Reisekosten (inkl. Versicherung) können in Höhe von bis zu 100 % der ursprünglichen Bewilligung ausgezahlt werden.

Abrechnungsunterlagen aller Projektarten

Folgende Informationen und Abrechnungsunterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Benennung der Höhe des erwarteten Storno-Zuschusses (auf Grundlage der bewilligten Programmtage).
  • Die Bildungsstätten legen ihre Stornierungsregeln entweder über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder die Belegungsverträge vor.
  • Bestätigung, dass die möglichen Kosten nicht von anderen Zuwendungsgebern oder durch Stornogebühren der beteiligten Träger oder angemeldeten Teilnehmenden ganz oder teilweise gedeckt wurden.
  • Bei FachprogrammenNachweis der Zahlung des Honorars an Sprachmittler/-innen und / oder Referent/-innen. Der sonst übliche Eigenanteil von 25 % bei Referentenhonoraren wird hier nicht gefordert.
Storno-Regelung für Eigenprojekte anderer Institutionen und Schulen

Jugendbegegnungen

(inkl. DPJW-Förderprogramme „Wege zur Erinnerung“, „MINT“, „Zusammen kommen wir weiter“, „Östliche Partnerschaft“, „Bei mir und bei Dir“)

Wird ein Projekt aufgrund der Corona-Pandemie endgültig abgesagt und sind dem Träger durch die Stornierung von Transport oder Unterkunft Kosten entstanden, kann die DPJW-Förderung bis zur Höhe der nachweisbar entstandenen Kosten, maximal jedoch bis zur Höhe der ursprünglichen Bewilligung (ohne Sprachmittlung), ausgezahlt werden.

Folgende Kosten können geltend gemacht werden:

  • Stornogebühren bei Programmkosten – Unterkunft, alle nötigen und unaufschiebbaren Programmkosten (z.B. Bus-Reservierungen für Inlandfahrten, Eintritte, Versicherung usw.)
  • Reisekosten (inkl. Versicherung)

Abrechnungsunterlagen aller Projektarten

Folgende Informationen und Abrechnungsunterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Buchungsbeleg der Leistung (Unterkunft oder Transport) mit Zahlungsnachweis:

Der Träger ist verpflichtet bei verbindlichen Buchungen die Storno-Regelungen und AGBs der Dienstleister zur Kenntnis zu nehmen bzw. konkrete Absprachen diesbezüglich zu treffen. Diese sind dem DPJW mit der Abrechnung vorzulegen.

  • Beleg über die Stornierung oder Information des Anbieters, dass eine Erstattung/ Teilerstattung der geleisteten Zahlung nicht möglich ist.
  • Nachweis durch Korrespondenz o.ä., dass sich der Träger um den Erlass/ Teilerlass der entstandenen Kosten bemüht hat.
  • Information bzw. Nachweis über projektbezogene Einnahmen (z.B. Stornierungskosten von Trägern oder Teilnehmenden, Unterstützung von anderen Förderern).

Fachprogramme

Wird ein Projekt aufgrund der Corona-Pandemie endgültig abgesagt und sind dem Träger durch die Stornierung von Transport oder Unterkunft Kosten entstanden, kann die DPJW-Förderung bis zur Höhe der nachweisbar entstandenen Kosten, maximal jedoch bis zur Höhe der ursprünglichen Bewilligung, ausgezahlt werden.

Folgende Kosten können geltend gemacht werden:

  • Stornogebühren bei Programmkosten – Unterkunft, alle nötigen und unaufschiebbaren Programmkosten (z.B. Bus-Reservierungen für Inlandfahrten, Eintritte, Versicherung usw.)
  • Sprachmittlung
  • Referentenpauschale
  • Reisekosten (inkl. Versicherung), max. bis zur Höhe der Stornokosten.
  • Honorar an Sprachmittler/-innen und/ oder Referent/-innen, wenn diese nachweislich an die Sprachmittler/-innen / Referent/-innen ausgezahlt wurde.

Folgende Informationen und Abrechnungsunterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Buchungsbeleg der Leistung (Unterkunft oder Transport) mit Zahlungsnachweis:

Der Träger ist verpflichtet bei verbindlichen Buchungen die Storno-Regelungen und AGBs der Dienstleister zur Kenntnis zu nehmen bzw. konkrete Absprachen diesbezüglich zu treffen. Diese sind dem DPJW mit der Abrechnung vorzulegen.

  • Beleg über die Stornierung oder Information des Anbieters, dass eine Erstattung/ Teilerstattung der geleisteten Zahlung nicht möglich ist.
  • Nachweis durch Korrespondenz o.ä., dass sich der Träger um den Erlass/ Teilerlass der entstandenen Kosten bemüht hat.
  • Information bzw. Nachweis über projektbezogene Einnahmen (z.B. Stornierungskosten von Trägern oder Teilnehmenden, Unterstützung von anderen Förderern).
  • Nachweis der Zahlung des Honorars an die Sprachmittler/-innen / Referent/-innen: Der sonst übliche Eigenanteil bei Referentenhonoraren von 25 % wird nicht gefordert.